Artikel vom 31.03.2022
Wer seine Nachbarn durch beharrliche Bedrohungen mit der Verletzung ihrer Gesundheit oder gar ihres Lebens zum Wegzug veranlasst, kann ihnen zum Ersatz der durch den Umzug entstehenden Schäden verpflichtet sein. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe verurteilte den ehemaligen Nachbarn eines Ehepaares zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von über 44.000 Euro.Mann schikanierte seine Nachbarn Bereits kurz nach
Wer seine Nachbarn durch beharrliche Bedrohungen mit der Verletzung ihrer Gesundheit oder gar ihres Lebens zum Wegzug veranlasst, kann ihnen zum Ersatz der durch den Umzug entstehenden Schäden verpflichtet sein. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe verurteilte den ehemaligen Nachbarn eines Ehepaares zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von über 44.000 Euro.
Mann schikanierte seine Nachbarn
Bereits kurz nach deren Einzug im Jahr 2014 begann der 63-jährige Mann damit, seine Nachbarn zu schikanieren. Er beobachtete sie über das normale Maß hinaus, klopfte nachts an die Hauswand und beleidigte sie regelmäßig. Dies gipfelte in zwei konkreten Todesdrohungen gegen das Ehepaar im Jahre 2017: Zunächst drohte er ihnen damit, eine Pistole aus seinem Haus zu holen. Drei Monate später lief er dem Ehemann mit einem erhobenen Beil hinterher. Weil der dieser fliehen konnte, schlug der Nachbar auf die beiden Autos des Ehepaares ein, wodurch ein erheblicher Sachschaden entstand.
Das Urteil: Nachbar muss zahlen
Das Ehepaar zog vorrübergehend in eine Mietwohnung und erwarb dann ein neues Eigenheim. Vor dem Landgericht Mannheim forderten sie 113.000 Euro Schadenersatz und scheiterten. Nun sprach ihnen das OLG Karlsruhe mehr als 44.000 Euro zu. Die Summe setzt sich aus der Erstattung der Umzugskosten sowie der Kaufnebenkosten des neuen Eigenheimes zusammen. Die Wertminderung an dem verlassenen Familienheim und die im Zusammenhang mit dessen Veräußerung angefallene Maklerprovision hat der Senat demgegenüber als bloße Vermögensfolgeschäden bewertet, die außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Strafnormen liegen. Insoweit hatte die Klage daher auch weiterhin keinen Erfolg.
[OLG Karlsruhe AZ: 10 U 6/20]