Artikel vom 21.03.2024
Wird ein Haus mit überdachter Terrasse verkauft und tritt durch diese Überdachung regelmäßig Wasser ein, stellt dies einen Sachmangel dar. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Der Fall: Wassereintritt bei überdachter Terrasse
Die Kläger erwarben ein Einfamilienhaus unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Bereits vor Abschluss des Kaufvertrags war es bei Regen wiederholt zu Wassereintritten auf die in dem Maklerexposé genannte überdachte Terrasse gekommen, und zwar sowohl in dem Bereich des von dem Beklagten selbst errichteten Kunststoffdachs als auch in dem von dem dachpfannengedeckten Hausdach überdachten Bereich. Der Beklagte hatte bereits selbst mehrere Reparaturversuche unternommen.
Ein Jahr nach dem Kauf leiteten die Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Hierbei ergaben sich zwei voneinander unabhängige Ursachen für den Wasseraustritt aus der Deckenverkleidung in dem bereits von dem Hausdach überdachten Bereich der Terrasse, nämlich einerseits eine mangelhafte Abdichtung des Kunststoffdachs zur Hauswand hin und andererseits Folienabrisse unter den Dachpfannen des Hausdachs in den Anschlussbereichen zum Traufbereich und zu den Dachfenstern.
Die Kläger forderten nun 32.100 Euro (Kunststoffterrassendach: 9.900 €; Hausdach: 22.200 €) sowie weitere 248,97 Euro für eine Notreparatur im Anschlussbereich eines Dachfensters. Daneben begehren sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftige weitere Schäden aufgrund der Undichtigkeit des Dachs.
Das Urteil: Wassereintritt ist Sachmangel
Der BGH stellt klar: Wird ein Hausgrundstück mit überdachter Terrasse verkauft und tritt durch das Terrassendach wiederholt Regenwasser ein, ist dies regelmäßig nicht nur ein bloßes Symptom für einen Sachmangel; vielmehr begründet bereits die Undichtigkeit des Terrassendaches selbst den Sachmangel. Klärt der Verkäufer eines Hausgrundstückes den Käufer nicht über Wassereintritte durch ein Terrassendach auf, handelt er arglistig, auch wenn er deren Ursache(n) nicht oder nur teilweise kennt.
[BGH V ZR 43/23]